Dafür ist die Richtlinie 70/157/EWG zuständig, die immer wieder geändert wurde.
Die Änderungen findest du hier:
http://europa.eu/legislation_summari...l21045b_de.htm
Da stehen dann die Geräuschpegel und ab wann die gültig sind drin.
Für uns relevant ist eigentlich nur die Änderung
84/424/EWG
Dort wird der Grenzwert auf 77 dB(a) gesenkt (vorher 80).
Zitat:
5.2.2.1. Grenzwerte
Der gemäß den Nummern 5.2.2.2 bis 5.2.2.5 gemessene Geräuschpegel darf die nachstehenden Grenzwerte nicht übersteigen:
5.2.2.1.1. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz: 77
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Ab Oktober 1989 konnte die Zulassung von Fahrzeugen verweigert werden, die diese Grenzwerte nicht erfüllten.
Zitat:
(3) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen, deren Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen.
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Die nächste Senkung kam dann mit der Änderung
http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&ty pe_doc=Directive&an_doc=1992&nu_doc=97 auf 74 dB (a)
Zitat:
5.2.2.1.Grenzwerte
Der gemäß 5.2.2.2 bis 5.2.2.5 dieses Anhangs gemessene Geräuschpegel darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
5.2.2.1.1. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz: 74
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Das MUSSTE dann ab Oktober 1995 angewendet werden
Zitat:
(2) Ab 1. Oktober 1995
- dürfen die Mitgliedstaaten die EWG-Betriebserlaubnis oder das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG für einen Kraftfahrzeugtyp nicht mehr ausstellen,
- müssen die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Kratfahrzeugtyp verweigern,
dessen Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung den Anhängen der Richtlinie 70/157/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen.
(3) Ab 1. Oktober 1996 untersagen die Mitgliedstaaten für Fahrzeuge, deren Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung den Anhängen der Richtlinie 70/157/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen, die erstmalige Inbetriebnahme.
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Ob es nationale Regelungen gibt, die da anderweitig gelten, weiß ich allerdings nicht.