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Alt 23.06.2005, 14:23   #4
stefan
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stefan befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
1. Ist bereits geklärt
2. + 3. Da kommt es jetzt darauf an: Ist das Auto abgemeldet zum Zeitpunkt des TÜV-Ablaufs dann MUSS vor dem neu zulassen auf jeden Fall neu TÜV gemacht werden (dieser gilt dann 2 Jahre ab Abnahmetag), den ein Du bekommst ein Fahrzeug mit abgelaufenem TÜV gar nicht angemeldet.

Anderst sieht es z.B. bei Autos mit Saisonkennzeichen aus: Ist dort die TÜV-Fälligkeit im Zeitraum der Stillegung (Z.B. Dezember), dann muß man direkt im ersten Monat, in dem das Fahrzeug wieder geführt werden darf zum TÜV - und dieser datiert die neue Fälligkeit auch entsprechend zurück (Dezember etc)


Gruß, Stefan
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