13.10.2006, 21:31 | #1 |
Registrierter Benutzer
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Anerkennung Einzelabnahmen nach §21
Weiß jemand zufällig wie das genau geregelt ist, das z.B. in Sachsen nur die Dekra nach §21 abnehmen darf?
Wie werden Gutachten nach §21, die in einem anderen Bundesland gemacht wurden, von der Zulassungsstelle behandelt? Werden dann auch noch Unterschiede in der Anerkennung gemacht, wenn ich ein Dekra-Gutachten aus einem anderen Bundesland vorlege? Oder ist das der Zulassungsstelle ganz egal? Fragen über Fragen... greetz Rajko |
13.10.2006, 21:33 | #2 |
Registrierter Benutzer
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AW: Anerkennung Einzelabnahmen nach §21
also:
die DEKRA darf §21 Abnahmen NUR in den neuen BL machen ! in allen alten BLs ist dazu nur der TÜV berechtigt ! Die Zulassungsstelle erkennt alle Eintragungen an, egal aus welchem Bundesland sie kommen (also z.B. kann man mit einer Eintragung aus Hamburg auch in München zum VA gehen). Generell KEINE §21 Abnahmen machen dürfen sog. Prüfvereine wie KÜS, GTU, etc. ! Gruß Christian
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